Grundeinkommen und Volksentscheide |  |
Satzung inkl. Schiedsgerichtsordnung (4.) der politischen Vereinigung
Grundeinkommen und Volksentscheide
1.Namen, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei Die
Partei führt den Namen Grundeinkommen und Volksentscheide, die
Kurzbezeichnung lautet Grundeinkommen - Volksentscheide. Ihr Sitz
befindet sich in Dortmund und ihr Tätigkeitsgebiet umfasst die
Bundesrepublik Deutschland. Logo der Partei ist ein Menschenkreis.
2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder Mitglied
kann werden, wer sich dem Programm verbunden fühlt, die Satzung
anerkennt und mindestens 16 Jahre alt ist. Die Mitgliedsaufnahme
erfolgt durch den untersten Gebietsvorstand (mit Meldung an den
Bundessekretär). Die Aufnahme eines neuen Mitglieds kann innerhalb von
12 Monaten durch den Bundesvorstand wieder rückgängig gemacht werden,
wenn das Bundesschiedsgericht dem einstimmig zustimmt. Jedes
Mitglied kann ohne Einhaltung einer Frist aus der Partei austreten. Die
Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Eingezahlte Beiträge
werden nur im Falle eines Ausschlusses oder bei Rückgängigmachung der
Aufnahme anteilig zurückgezahlt.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder Das
Mitglied hat das Recht, an allen Orts-, Kreis-, Landes- und
Bundesversammlungen der Partei teilzu-nehmen. Sind die Kreis-, Landes-
und Bundesversammlungen keine Delegiertenversammlungen, so hat jedes
Mitglied Stimmrecht (nur in seinem Orts-, Kreis- und Landesverband und
auf Bundesversammlungen) und kann kandidieren, ansonsten nur die
Delegierten und die Mitglieder des Gebietsvorstandes, der die
Versammlung einberufen hat. Außerdem hat jedes Mitglied das Recht, in
seinem Orts- und Kreisverband Anträge zu stellen; besteht kein
Kreisverband kann es Anträge auf Versammlungen seines Landesverbandes
stellen; ist noch kein Landesverband gebildet worden, hat das
betreffende Mitglied das Recht, Anträge auf Bundesversammlungen zu
stellen. Die Anträge müssen 10 Tage vor der Gebiets-versammlung beim
Vorstand eingereicht sein. Diese Rechte können nur in Anspruch
genommen werden, wenn das Mitglied eine gültige Mitglieds-karte
besitzt. Diese ist gültig, wenn der Mitgliedsbeitrag mindestens bis
einschließlich zu dem Monat ge-zahlt ist, in dem die Versammlung
stattfindet.
4. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Schiedsgerichtsordnung Wer
gegen die Satzung verstößt oder sich parteischädigend verhält, kann auf
Antrag eines jeden Mit-glieds - auf Delegiertenversammlungen steht
dieses Recht nur den Delegierten zu - durch den Vorstand in leichteren
Fällen ermahnt oder gerügt werden und in schwereren Fällen aus der
Partei ausgeschlos-sen werden. Über den rechtsgültigen Ausschluss
entscheidet das Landesschiedsgericht. Die Berufung an ein
Schiedsgericht höherer Stufe (Bundesschiedsgericht) ist gewährleistet.
Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden Fällen,
die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand des
Bundesverbandes oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der
Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts
ausschließen. Die Landesschiedsgerichte (jeder Landesverband hat ein
Schiedsgericht) und das Bundesschiedsgericht bestehen aus 3 Mitgliedern
(Vorsitzendem/er, Proto-kollführer/in und Beisitzer/in), die innerhalb
der Partei keine andere Funktion haben. Sie werden für 2 Jahre in
geheimer Wahl gewählt. Nur einstimmig gefasste Entscheidungen des
Schiedsgerichts sind rechtsgültig. Die Ablehnung eines Mitglieds des
Schiedsgerichts wegen Befangenheit ist gewährleistet.
5. Gliederung der Partei Der
Bundesverband der Partei gliedert sich in Landes-, Kreis- und
Ortsverbände. Die einzelnen Landes-verbände umfassen die Mitglieder in
den jeweiligen Bundesländern. Der Kreisverband umfasst die Mitglieder
des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Der Ortsverband umfasst die
Mitglieder eines Stadtbezirks oder die eines Dorfes bzw. einer
Kleinstadt, die nicht in Stadtbezirke gegliedert ist. Hat ein
Landesverband mehr als 250 Mitglieder, müssen Kreisverbände gegründet
werden. Hat ein Kreis-verband mehr als 250 Mitglieder, müssen
Ortsverbände gegründet werden.
6. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände Bei
schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze oder die Ordnung der
Partei kann der Vorstand des Bundesverbandes oder eines übergeordneten
Gebietsverbandes die Auflösung nachgeordneter Gebietsverbände
bestimmen. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht
auf der nächsten Versammlung des Gebietsverbandes, dessen Vorstand die
Auflösung bestimmt hat, ausgesprochen wird. Gegen die Auflösung ist die
Anrufung des Landes- und des Bundesschiedsgerichts möglich.
7. Organe der Partei und Delegiertenschlüssel Organe
der Partei sind die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen und die
Vorstände der Orts-, Kreis- und Landesverbände und der Bundesvorstand. Die
Delegierten für die Bundesversammlungen werden auf den
Landesversammlungen für 1 Jahr in geheimer Wahl gewählt, Wiederwahl ist
möglich. Die Delegierten für die Landesversammlungen werden auf den
Kreisversammlungen und die Delegierten für die Kreisversammlungen
werden auf den Ortsversammlungen ebenfalls für 1 Jahr in geheimer Wahl
gewählt. Auch Wiederwahl ist möglich. Wieviel Mitglieder ein/e
Delegierte/r vertritt, hängt von der Gesamtmitgliederzahl in der
Bundesrepublik ab. Bis 1000 Mitglieder vertritt ein/e Delegierte/r 10
bzw. angefangene 10 Mitglieder seines Landes-verbandes (hat ein
Landesverband 121 Mitglieder, so stellt dieser Landesverband bei einer
Bundesmitgliederzahl bis 1000 13 Delegierte), bei 1001 bis 2000
Mitgliedern vertritt er 20 bzw. angefangene 20 Mitglieder seines
Landesverbandes (hat der Landesverband 121 Mitglieder, so stellt er 7
Delegierte), bei 2001 bis 3000 Mitgliedern 30 bzw. angefangene 30
Mitglieder seines Landesverbandes usw. Der Delegiertenschlüssel
für Kreis- und Landesversammlungen ist der gleiche wie für
Bundesversammlungen, d.h. z.B., bei einer Landesmitgliederzahl bis 1000
vertritt ein/e Delegierte/r auf der Landesversammlung 10 bzw.
angefangene 10 Mitglieder seines Kreisverbandes; existieren keine
Kreisverbände, ist die Landesversammlung keine Delegierten-, sondern
eine Mitgliederversammlung.
8. Mitglieder- und Delegiertenversammlungen Die
Orts-, Kreis-, Landes- und Bundesversammlungen beschließen im Rahmen
der Zuständigkeit des Gebietsverbandes innerhalb der Partei. Über die
Satzung, das Bundesprogramm, die Beitragsordnung, die
Schiedsgerichtsordnung (siehe 4.) und die Auflösung der Partei sowie
die Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur die Bundesversammlung
beschließen. Das Programm kann von jedem Landesverband für sein
Bundesland in einem gewissen Rahmen - es darf dem Bundesprogramm nicht
widersprechen - abgeändert werden. Auf den Orts-, Kreis-, Landes-
und Bundesversammlungen werden die Vorstände und Delegierten gewählt,
die Kandidaten für die verschiedenen Wahlen (Europawahl, Landeslisten
der Bundestags- und Landtagswahl und Kommunalwahl) aufgestellt, und
jährlich einmal nehmen sie den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
entgegen und fassen über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des
Berichts ist vor der Berichterstattung durch 2 Rechnungsprüfer/innen,
die vorher für 2 Jahre gewählt worden sind, zu prüfen. Die Wahlen
von Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern des Schiedsgerichts, Delegierten
und Kandidaten/innen zu den verschiedenen Wahlen sind geheim. Bei den
übrigen Wahlen und Abstimmungen über Anträge kann offen abgestimmt
werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Anträge
auf Neuwahl von Funktionsträgern gelten mit einfacher Mehrheit als
angenommen. Bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern,
Schiedsgerichtsmitgliedern, Delegierten und Kandidaten/innen für
Europa-, Bundestags-, Landtags- und anderen Wahlen gilt die einfache
Mehrheit. Kommt es zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Bei
Programmfragen gilt die ¾-Mehrheit. Auf der Bundesversammlung können
nur Kreisverbände, Landesverbände und der Bundesvorstand Anträge
stellen (Kreisverbände nur, wenn ihr Antrag auf der Landesversammlung
abgelehnt wurde). Auf Landesversammlungen gilt das Gleiche für die
unteren Gebietsverbände (Orts- und Kreisverbände und der Landesvorstand
können Anträge stellen (Ortsverbände nur, wenn ihr Antrag auf der
Kreisversamm-lung abgelehnt wurde ,Ausnahmen siehe unter 3.), auf Orts-
und Kreisversammlungen kann jedes Mitglied Anträge stellen (auf
Kreisversammlungen nur, wenn der Antrag auf der Ortsversammlung
abgelehnt wurde, Ausnahmen siehe unter 3.). Alle Anträge müssen 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht sein. Die
Mitglieder- und Delegiertenversammlungen sind in jedem Fall
beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
bzw. Delegierten. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zu
protokollieren (Ergebnisprotokoll) und vom Protokollführer und einem
Gebietsvorsitzenden bzw. seinem/r Stellvertreter/in zu unterzeichnen.
9. Vorstände der Gebietsverbände Der Vorstand wird in jedem zweiten Kalenderjahr neu gewählt. Die
Vorstände aller Gebietsverbände mit bis zu 50 Mitgliedern bestehen im
Minimum aus 3 Mitgliedern: dem/r Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Finanzreferenten, mit 51 bis zu 250 Mitgliedern
bestehen sie aus 7 Mitgliedern: 2 gleichberechtigten Vorsitzenden,
einer Frau und einem Mann, dem/der Stellvertreter/in, dem/der
Sekretär/in, dem/der Referenten/in für Finanzen, dem/der
Protokollanten/in und einem/er Beisitzer/in. Der Sekretär wird von den
Vorstandsmitgliedern berufen. Seine Tätigkeit endet normalerweise mit
der Neuwahl des Vorstandes (eine vorzeitige Entlassung durch den
Vorstand ist möglich. Ab 251 Mitgliedern muss
der Vorstand um 13 Beisitzer/innen erweitert werden. Diese Erweiterung
kann auch schon vorher erfolgen. Der Gebietsvorstand leitet den
Verband (Bundes-, Landes-, Kreis- und Ortsverband) und führt dessen
Aktivitäten nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen des
Gebietsverbandes, die auf den Gebietsversammlungen gefasst werden.
Diese werden mindestens zweimal im Jahr vom Gebietsvorstand einberufen.
Sind 50% der Mitglieder eines Gebietsvorstandes für eine
Gebietsversamm-lung, so muss sie vom Gebietsvorstand einberufen werden.
Wenn sich mindestens 50% der Mitglieder eines Gebietsverbandes
schriftlich für eine Gebietsversammlung aussprechen, muss sie vom
Vorstand einberufen werden. Die Vorsitzenden vertreten die Partei
gerichtlich und außergerichtlich. Ist ein/e Vorsitzende/r verhindert,
so übernimmt der/die Stellvertreter/in seine/ihre Funktion. Beschlüsse
des Gebietsvorstandes sind rechtsgültig, wenn sie mit mehr als 50% (von
allen gewählten Vorstandsmitgliedern) gefasst werden. Die
Vorstandssitzungen werden mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin
schriftlich einberufen oder im Informationsblatt der Partei, das alle
Mitglieder erhalten, bekannt gegeben. Vorstandssitzungen müssen
einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der gewählten
Vorstandsmitglieder dies verlangen. Sie können auch im Internet
abgehalten werden (mit Beschlüssen). Über jede Vorstandssitzung
ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von einem Vorsitzenden oder
bei Verhinderung eines Vorsitzenden durch den/die Stellvertreter/in und
dem/der Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Form und Frist der Einberufung von Gebietsversammlungen Die
Einladungen zu allen Gebietsversammlungen haben schriftlich zu erfolgen
(E-Mails reichen nicht aus), und zwar zu den Bundesversammlungen 7
Wochen, zu den Landesversammlungen 5 Wochen, zu den Kreisversammlungen
4 Wochen und zu den Ortsversammlungen 3 Wochen vorher. In dringenden
Fällen kann zu außerordentlichen Gebietsversammlungen mit um 2 Wochen
kürzeren Fristen eingeladen werden. Die Einladungen können im
Informationsblatt der Partei, das alle Mitglieder erhalten, erfolgen.
11. Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen Für
die Europawahl werden die Kandidaten/innen für eine Bundesliste auf
einer Bundesversammlung in geheimer Wahl gewählt und den zuständigen
Behörden schriftlich gemeldet. Die Aufstellung der Kandi-daten/innen
für die Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen und ihre
schriftliche Bekanntgabe an die zuständigen Behörden sind gesetzlich
geregelt (zuständig sind die entsprechenden Wahlleiter).
12. Auflösung der Partei oder eines Gebietsverbandes und Verschmelzung mit anderen Parteien Hat
die Bundesversammlung beschlossen, die Partei aufzulösen oder mit einer
oder mehreren Parteien zu verschmelzen, so ist unter den Mitgliedern im
ganzen Bundesgebiet eine Urabstimmung in schriftlicher Form (Brief)
durchzuführen. Die Durchführung obliegt dem Bundesvorstand. Bei der
Öffnung der Briefe und der Auszählung müssen mindestens 50% der
Vorstandsmitglieder zugegen sein. Sprechen sich 2/3 oder mehr der
Mitglieder für die Auflösung oder Verschmelzung aus, so gilt der
Beschluss der Bundesversammlung als bestätigt, d. h., die
entsprechenden Maßnahmen treten in Kraft. Die Urabstimmung muss
innerhalb von 8 Wochen nach dem Beschluss der Bundesversammlung
abgeschlossen sein. Die Mitglieder müssen spätestens 14 Tage nach dem
Beschluss der Bundesversammlung über die Urabstimmung orientiert werden
(Poststempel). Über die Auflösung oder Verschmelzung mit einer oder mehreren Parteien kann nur die Bundesversammlung einen Beschluss fassen.
13. Mitgliedsbeitrag Pro
Monat sind im Minimum EUR 3,- (im Jahr EUR 36,-) zu entrichten. Der
Mitgliedsbeitrag kann auf begründeten Antrag hin bis auf EUR 1,-
reduziert werden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre
Aufteilung auf die Gebietsverbände (Bundes-, Landes- Kreis- und
Ortsverband) entscheidet die Bundesversammlung.
14. Finanzordnung Über
die Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte wird Buch geführt gemäß den
Bestimmungen des aktuellen Parteiengesetzes. Für jedes Kalenderjahr
wird ein Rechenschaftsbericht erstellt. Er wird bis zum 30. September
des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten bzw. bei der
Präsidentin des Deutschen Bundestages eingereicht.
15. Die Satzung und das Programm können nur mit einer ¾-Mehrheit geändert werden.
März 2009 |